Vereinssatzung
der
Freiwilligen Feuerwehr Burguffeln e.V.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
1) Der Verein trägt den Namen Freiwillige Feuerwehr Burguffeln e. V.
2) Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel eingetragen.
3) Der Sitz des Vereins ist 34393 Grebenstein - Burguffeln.
§ 2 Zweck des Vereins
1) Der Verein Freiwillige Feuerwehr Burguffeln e.V. hat die Aufgabe:
a) das Feuerwehrwesen des Stadtteils Grebenstein - Burguffeln zu fördern
b) für den Brandschutzgedanken zu werben
c) interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen
d) die Jugendfeuerwehr und Kindergruppe zu fördern
e) die sozialen Belange der Mitglieder, besonders der Einsatzabteilung wahrzunehmen.
2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im des Abschnittes ,, Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4) Politische und religiöse Betätigung sind ausgeschlossen.
§ 3 Mitglieder des Vereins
Der Verein besteht aus:
a) den aktiven Mitgliedern
b) den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr
c) den Mitgliedern der Kindergruppe
e) den Mitgliedern der Alters- und Ehrenabteilung
f) der Damenabteilung
g) den Ehrenmitgliedern
h) den fördernden Mitgliedern
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
2) Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Grebenstein - Burguffeln der Einsatzabteilung angehören.
3) Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die der Einsatzabteilung angehören und die Altersgrenze erreicht haben oder vorher auf eigenen Wunsch und ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind.
4) Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich besondere Verdienste erworben haben.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
5) Als fördernde Mitglieder können unbescholtene, natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch den Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt, die bürgerlichen Ehrenrechte verliert, oder seiner Beitragspflicht auch nach Mahnung nicht nachkommt.
3) Über Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
4) In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
5) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
6) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitglieds gegen den Verein.
§ 6 Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht:
a) durch jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
b) durch freiwillige Zuwendungen,
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vereinsvorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehen Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einzuberufen.
3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich einzuberufen, sofern es das Interesse des Vereins erfordert. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet werden.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
b) die Wahl des Vorsitzenden/der Vorsitzenden, seines/ihres Stellvertreters/seiner/ihrer Stellvertreterin, des Rechnungsführers/der Rechnungsführerin, des Schriftführers/der Schriftführerin, des Pressewartes/der Pressewartin und des Vertreters/der Vertreterin der Alters- und Ehrenabteilung für eine Amtszeit von 3 Jahren
c) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
d) die Genehmigung der Jahresrechnung
e) Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers
f) Wahl der Kassenprüfer/die Kassenprüferinnen auf die Dauer von drei Jahren, einmalige Wiederwahl ist möglich
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
i) Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
1) Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig.
2) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, welches das 17. Lebensjahr vollendet hat.
3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen.
Die Mitgliederversammlung muss auf Antrag eines Mitgliedes geheim abstimmen.
4) Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Rechnungsführer, Schriftführer, Pressewart, der Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung und die Kassenprüfer werden offen gewählt.
Die Mitgliederversammlung muss auf Antrag eines Mitgliedes die Wahl geheim durchzuführen.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer, dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
6) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
§ 11 Vereinsvorstand
1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzende/n
b) 2. Vorsitzende/n
c) Rechnungsführer/in
d) Schriftführer/in
1.1) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) Wehrführer/in
b) stellv. Wehrführer/in
c) Jugendwart/in
d) zwei Vertretern/innen der aktiven Mitglieder
e) Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung, soweit sie nicht dem geschäftsführenden Vorstand zu Pos. a) bis d) angehören, kraft Amtes Vorstandsmitglieder.
2) Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
3) Der/Die Vorsitzende oder Vertreter/in lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm oder Vertreter/in und dem/der Schriftführer/ in unterzeichnet wird.
4) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
5) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein anderer Vorstand gewählt ist.
§ 12 Geschäftsführung und Vertretung
1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.
2) Der/Die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende vertreten in Verbindung mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Grundlage BGB § 26 Artikel 1 und 2, Fassung vom 24.September 2009.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch machen darf, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.
Erklärungen im Namen des Vereins werden durch den Vorstand abgegeben.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Rechnungswesen
1) Der/Die Rechnungsführer/in ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
2) Er/ Sie darf nur Auszahlungen leisten:
- wenn der/die Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein/e/ihr/e Stellvertreter/in schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat.
- durch Vorstandsbeschluss.
- durch Beschluss der Mitgliederversammlung wenn Geldbeträge für Ausgabenzwecke vorgesehen sind.
3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
4) Am Ende eines Geschäftsjahres prüfen die Kassenprüfer die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 14 Jugendfeuerwehr
Die Jugendordnung der Jugendfeuerwehr ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 15 Auflösung
1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließt.
2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die dazu beschlussfähig ist.
3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Grebenstein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der städtischen Einrichtung "Freiwillige Feuerwehr Grebenstein" zu verwenden hat.
§16 Datenschutzklausel, Verarbeitung persönlicher Mitgliederdaten
Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern, bearbeiten und löschen.
Das Mitglied erteilt mit dem Eintritt in den Verein diesem die entsprechende datenschutzrechtliche Erlaubnis. Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins und an die entsprechenden Verbände, mit denen der Verein zur Erledigung seiner Aufgaben zusammenarbeitet, ist nur den Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.
Der Kassenverwalter darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um den Zahlungsverkehr des Vereins zu ermöglichen.
Daten der betreuten Mitgliedergruppen dürfen im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben den im Verein angestellten und ehrenamtlich tätigen Personen, insbesondere den Übungsleitern übermittelt werden.
Im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Minderheitenbegehrens gem. § 37 BGB in Verbindung mit § 9 Abs. 4 der Satzung ist dem das Minderheitenbegehren geltend machende Mitglied die von ihm begehrte Mitgliederliste in beglaubigter Abschrift gegen Erstattung der Kosten für die Erstellung der beglaubigten Abschrift spätestens binnen drei Wochen nach Eingang des Begehrens des Mitglieds auszuhändigen. Das Mitglied hat mit seinem Auskunftsbegehren gegenüber dem Verein eine schriftliche datenschutzrechtliche Versicherung dahingehend abzugeben, dass die begehrte Mitgliederliste ausschließlich in Zusammenhang mit der Geltendmachung des Minderheitenbegehrens Verwendung finden wird.
Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der die Regelungen des BDSG zu berücksichtigen hat.
§ 17 Haftung
Der Verein haftet nach Vorschriften des BGB
§ 18 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 28.02.2015 in Grebenstein- Burguffeln beschlossen, sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung einschließlich sämtlicher Änderungen.
1. Vorsitzender und 1. Schrift- und Versammlungsleiter Protokollführer
Anmerkung:
Ist die Satzung beschlossen, muss der Tag der Errichtung der Urschrift der Satzung
übernommen werden. Sodann ist die Satzung vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.