Vereinssatzung

 der

Freiwilligen Feuerwehr Burguffeln e.V.

 § 1 Name, Sitz, Rechtsform

1) Der Verein trägt den Namen Freiwillige Feuerwehr   Burguffeln e. V.

2) Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel eingetragen.

3) Der Sitz des Vereins ist 34393 Grebenstein - Burguffeln.

 

 § 2 Zweck des Vereins

1) Der Verein Freiwillige Feuerwehr Burguffeln e.V. hat die             Aufgabe:

a) das Feuerwehrwesen des Stadtteils Grebenstein - Burguffeln       zu fördern

b) für den Brandschutzgedanken zu werben

c) interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu             gewinnen

d) die Jugendfeuerwehr und Kindergruppe zu fördern

e) die sozialen Belange der Mitglieder, besonders der                     Einsatzabteilung wahrzunehmen.


2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar                      gemeinnützige Zwecke im des Abschnittes                                  ,, Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie     eigenwirtschaftliche Zwecke.

    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen               Zwecke verwendet werden.

    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des         Vereins.

 

3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des           Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe             Vergütung begünstigt werden.

 

4) Politische und religiöse Betätigung sind ausgeschlossen.

 

 § 3 Mitglieder des Vereins

 Der Verein besteht aus:

    a) den aktiven Mitgliedern

    b) den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr

    c) den Mitgliedern der Kindergruppe

    e) den Mitgliedern der Alters- und Ehrenabteilung

    f)  der Damenabteilung

    g) den Ehrenmitgliedern

    h) den fördernden Mitgliedern 

  

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu                       beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.

2) Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß                 Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Grebenstein -       Burguffeln der Einsatzabteilung angehören.

3) Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen               werden, die der Einsatzabteilung angehören und die                   Altersgrenze erreicht haben oder vorher auf eigenen Wunsch     und ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind.

4) Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die           sich besondere Verdienste erworben haben.

    Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von         der Mitgliederversammlung ernannt.

5) Als fördernde Mitglieder können unbescholtene, natürliche         oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch         ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen         bekunden wollen.

  

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres               mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch den Ausschluss aus           dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein             Mitglied gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins       verstößt, die bürgerlichen Ehrenrechte verliert, oder seiner       Beitragspflicht auch nach Mahnung nicht nachkommt.

3) Über Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand.           Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand         zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die                            Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die         Mitgliedschaft.

4) In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören.         Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.

5) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes       von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.

 

6) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen         Ansprüche des Mitglieds gegen den Verein.

  

§ 6 Mittel

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht:

    a) durch jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der               Mitgliederversammlung festzusetzen ist,

    b) durch freiwillige Zuwendungen,

    c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.

Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit.

  

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

    a) Mitgliederversammlung

    b) Vereinsvorstand

  

§ 8 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den                             Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste                      Beschlussorgan.

2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden         oder im Verhinderungsfall von seinem Vertreter geleitet und       ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der                 vorgesehen Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen               schriftlich einzuberufen.

3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens       eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem                         Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der                               Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist           eine außerordentliche Mitgliederversammlung schriftlich           einzuberufen, sofern es das Interesse des Vereins erfordert.       In dem Antrag müssen die zu behandelnden                                 Tagesordnungspunkte bezeichnet werden.

  

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

    a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge

    b) die Wahl des Vorsitzenden/der Vorsitzenden, seines/ihres         Stellvertreters/seiner/ihrer Stellvertreterin, des                       Rechnungsführers/der Rechnungsführerin, des                           Schriftführers/der Schriftführerin, des Pressewartes/der           Pressewartin und des Vertreters/der Vertreterin der                   Alters- und Ehrenabteilung für eine Amtszeit von 3 Jahren

    c) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge

    d) die Genehmigung der Jahresrechnung

    e) Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers

    f)  Wahl der Kassenprüfer/die Kassenprüferinnen auf die                Dauer von drei Jahren, einmalige Wiederwahl ist möglich

    g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

    h) Ernennung von Ehrenmitgliedern

    i)  Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen           den Ausschluss aus dem Verein

    j)  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

 § 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

1) Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind       beschlussfähig.

2) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, welches das 17.                   Lebensjahr vollendet hat.

3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher                   Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit             bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der               Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.               Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen.

    Die Mitgliederversammlung muss auf Antrag eines Mitgliedes     geheim abstimmen.

 4) Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender,                              Rechnungsführer, Schriftführer, Pressewart, der Vertreter          der Alters- und Ehrenabteilung und die Kassenprüfer werden      offen gewählt.

    Die Mitgliederversammlung muss auf Antrag eines Mitgliedes     die Wahl geheim durchzuführen.

    Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu           fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer, dem                       Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

6) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift     zu geben.

  

§ 11 Vereinsvorstand

1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

    a) 1. Vorsitzende/n

    b) 2. Vorsitzende/n

    c) Rechnungsführer/in

    d) Schriftführer/in

 

1.1) Der erweiterte Vorstand besteht aus:

    a) Wehrführer/in

    b) stellv. Wehrführer/in

    c) Jugendwart/in

    d) zwei Vertretern/innen der aktiven Mitglieder

    e) Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung, soweit sie nicht           dem geschäftsführenden Vorstand zu Pos. a) bis d)                     angehören, kraft Amtes Vorstandsmitglieder.

 2) Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über      die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.

3) Der/Die Vorsitzende oder Vertreter/in lädt zu den                     Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den     wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von       ihm oder Vertreter/in und dem/der Schriftführer/ in                   unterzeichnet wird.

4) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei                     Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den     Ausschlag.

5) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein anderer Vorstand     gewählt ist.

 

§ 12 Geschäftsführung und Vertretung

1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den               Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung             ehrenamtlich.

2) Der/Die Vorsitzende oder der/die stellvertretende                     Vorsitzende vertreten in Verbindung mit einem weiteren             Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes den Verein               gerichtlich und außergerichtlich.

    Grundlage BGB § 26 Artikel 1 und 2, Fassung vom                       24.September 2009.

    Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende     Vorsitzende von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch               machen darf, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.

    Erklärungen im Namen des Vereins werden durch den                 Vorstand abgegeben.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 13 Rechnungswesen

1) Der/Die Rechnungsführer/in ist für die ordnungsgemäße             Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

2) Er/ Sie darf nur Auszahlungen leisten:

    - wenn der/die Vorsitzende oder im Verhinderungsfall                   sein/e/ihr/e Stellvertreter/in schriftlich eine                             Auszahlungsanordnung erteilt hat.

    - durch Vorstandsbeschluss.

    - durch Beschluss der Mitgliederversammlung wenn                     Geldbeträge für Ausgabenzwecke vorgesehen sind.

3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

4) Am Ende eines Geschäftsjahres prüfen die Kassenprüfer die       Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung         Bericht.

 

§ 14 Jugendfeuerwehr

Die Jugendordnung der Jugendfeuerwehr ist Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 15 Auflösung

 1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu                          einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier                Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel            der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließt.

2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann       nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung       einberufen werden, die dazu beschlussfähig ist.

3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall         seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an       die Stadt Grebenstein, die es unmittelbar und ausschließlich       für gemeinnützige Zwecke der städtischen Einrichtung                 "Freiwillige Feuerwehr Grebenstein" zu verwenden hat.

 

§16 Datenschutzklausel, Verarbeitung persönlicher Mitgliederdaten

Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern, bearbeiten und löschen.

Das Mitglied erteilt mit dem Eintritt in den Verein diesem die entsprechende datenschutzrechtliche Erlaubnis. Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins und an die entsprechenden Verbände, mit denen der Verein zur Erledigung seiner Aufgaben zusammenarbeitet, ist nur den Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.

Der Kassenverwalter darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um den Zahlungsverkehr des Vereins zu ermöglichen.

Daten der betreuten Mitgliedergruppen dürfen im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben den im Verein angestellten und ehrenamtlich tätigen Personen, insbesondere den Übungsleitern übermittelt werden.

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Minderheitenbegehrens gem. § 37 BGB in Verbindung mit § 9 Abs. 4 der Satzung ist dem das Minderheitenbegehren geltend machende Mitglied die von ihm begehrte Mitgliederliste in beglaubigter Abschrift gegen Erstattung der Kosten für die Erstellung der beglaubigten Abschrift spätestens binnen drei Wochen nach Eingang des Begehrens des Mitglieds auszuhändigen. Das Mitglied hat mit seinem Auskunftsbegehren gegenüber dem Verein eine schriftliche datenschutzrechtliche Versicherung dahingehend abzugeben, dass die begehrte Mitgliederliste ausschließlich in Zusammenhang mit der Geltendmachung des Minderheitenbegehrens Verwendung finden wird.

Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der die Regelungen des BDSG zu berücksichtigen hat.

§ 17 Haftung

Der Verein haftet nach Vorschriften des BGB

 

§ 18 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 28.02.2015 in Grebenstein- Burguffeln beschlossen, sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung einschließlich sämtlicher Änderungen.

 

 

 

 

 

 

1. Vorsitzender und                          1. Schrift- und Versammlungsleiter                        Protokollführer

 

 

Anmerkung:

Ist die Satzung beschlossen, muss der Tag der Errichtung der Urschrift der Satzung

übernommen werden. Sodann ist die Satzung vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.